Unterrichtungsrecht nach § 17 Abs. 2 KSchG
Will der Arbeitgeber so genannte Massenentlassungen vornehmen, hat er dies der Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 17 Abs. 1 KSchG). Es handelt sich um Massenentlassungen, wenn er innerhalb von 30 Kalendertagen
- mehr als 5 Arbeitnehmer bei 21 bis 59 Beschäftigten
- 10 Prozent oder mehr als 25 Arbeitnehmer bei 60 bis 499 Beschäftigten
- mindestens 30 Arbeitnehmer bei 500 bis 599 Beschäftigten
entlässt.
Inhalt der Unterrichtung
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere
zu unterrichten über:
- die Gründe für die geplanten Entlassungen
- die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer
- die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
- die für die Berechnung der Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Der Betriebsrat soll mit dem Arbeitgeber dann über Alternativen zu den geplanten Kündigungen beraten.