Rufbereitschaft: volle Vergütung im Ausnahmefall
Der EuGH entschied in zwei Fällen über die Vergütung von Rufbereitschaft. Beide Kläger verlangten die volle Bezahlung für diesen Zeitraum. Der eine Kläger war ein Techniker, der in den slowenischen Bergen in abgelegenen Sendeanlagen tätig war (EuGH, Urteil vom 09.03.2021, Az. C-344/19), der andere ein deutscher Feuerwehrmann aus Offenbach, der während seiner Rufbereitschaft sehr enge Vorgaben erfüllen musste (Zeit zum Dienstort maximal 20 Minuten, begrenzter Bewegungsspielraum; EuGH, Urteil vom 09.03.2021, Az. C-580/19). In beiden Fällen wollten die jeweiligen Gerichte die Sachverhalte nicht alleine entscheiden, sondern fragten beim EuGH an, wie das Arbeitszeitrecht im Hinblick auf die geltende EU-Richtlinie ausgelegt werden sollte. Der EuGH entschied jeweils zugunsten der Kläger. Er stellte klar, dass bei den gegebenen Rahmenbedingungen eine komplette Vergütung der Rufbereitschaft ausnahmsweise angebracht ist.
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