Witwenrente grundsätzlich auch bei Scheidung
DER STREITFALL
Die Klägerin war mit einem ehemaligen Arbeitnehmer des beklagten Arbeitgebers verheiratet. Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft beim Arbeitgeber, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen. Beim Arbeitgeber gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Diese entfällt danach, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“. Der Arbeitgeber meint, eine Witwenrente sei darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung eingegangen wurde. Er verweigert daher die Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin.
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