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Ratgeber
15. Februar 2024

Klare Formulierung in Betriebsvereinbarung

BRK+
Rettungsring auf dem Meer
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

Frage

In unserem Betrieb gibt es eine Betriebsvereinbarung zum Thema Altersgrenze. Darin steht: „Zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur der Belegschaft und zur Sicherung der Personalplanung trifft die Geschäftsleitung und der Betriebsrat nachstehende Vereinbarung. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen sind mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder bei Erreichen des Anspruchs auf Rente wegen Alters ohne Ausspruch einer Kündigung beendet. Dies ist in der Regel der Ablauf des Monats in dem das 65. Lebensjahr erreicht ist.“ Wir sind uns unsicher, ob der Passus „bei Erreichen des Anspruchs auf Rente wegen Alters“ sich auf vorgezogenen Ruhestand mit Abschlägen beziehen kann. Dies hätte zur Folge, dass die Firma bei Bezug einer Rente die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung erteilen muss, da ansonsten das Arbeitsverhältnis automatisch endet.

Antwort

Diese Frage lässt sich nicht mit Sicherheit beantworten. Da der Text den von Ihnen geschilderten Sachverhalt der vorgezogenen Rente nicht ausdrücklich erfasst, ist am ehesten nach dem Sinn und Zweck der Regelung zu fragen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Betriebsvereinbarung nur auf die reguläre Altersrente bezieht (da die Regelung dies ja auch ausdrücklich erwähnt). Auf den ersten Blick gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass auch andere Rentenformen gemeint sein sollen. Dennoch ist es am besten, wenn Sie das Gespräch mit der Geschäftsleitung suchen und eine Klarstellung anstreben. Die Betriebsvereinbarung sollte dann anschließend entsprechend geändert werden.

Silke Rohde
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