Kurzarbeit verringert Anspruch auf Urlaub
DER STREITFALL
Die Parteien streiten darüber, wie sich die kurzarbeitsbedingte Aufhebung der Arbeitspflicht an ganzen Arbeitstagen auf die Berechnung des Urlaubsanspruchs der Klägerin aus dem Jahr 2020 auswirkt. Die Klägerin ist seit dem 01.03.2011 beim beklagten Arbeitgeber als „Verkaufshilfe mit Backtätigkeit“ beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche stand ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zu. Dies entspricht bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen im Jahr. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte der Arbeitgeber auf einzelvertraglicher Grundlage Kurzarbeit ein. Die Klägerin war deswegen im Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend von der Arbeitspflicht befreit und arbeitete in den Monaten November und Dezember 2020 nur an fünf Tagen. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle berechnete der Arbeitgeber den Urlaub neu. Dabei kam er auf einen Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 von 11,5 Arbeitstagen.
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