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Ratgeber
15. Februar 2024

Rücktritt eines Ersatzmitglieds während Amtszeit

BRK+
Rettungsring auf dem Meer
Bild: © studio-fi/iStock/Getty Images Plus
Fast jeder Betriebsrat kommt irgendwann einmal an einen Punkt, an dem er nicht mehr weiterweiß. Dann muss eine Arbeitsrechtsexpertin her. Wenden Sie sich am besten an Rechtsanwältin Silke Rohde, die auch in dieser Ausgabe wieder kompetent auf Ihre Fragen rund um die Betriebsratsarbeit geantwortet hat.

Frage

Das erste Ersatzmitglied war in den letzten Wochen häufig mit in den Sitzungen, eigentlich fast immer (bei einem 9er-Gremium ist immer einer krank oder im Urlaub). Nun möchte es zurücktreten. Wie sollen wir vorgehen?

Antwort

Ein formloser „Rücktritt“ ist nicht möglich. So kann sich der Verzicht jedenfalls nur an den Regeln des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für die Niederlegung eines Betriebsratsmandats orientieren. Danach muss die Amtsniederlegung grundsätzlich gegenüber dem Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzenden durch eine sogenannte  „empfangsbedürftige Willenserklärung“ erfolgen. Auch wenn eine Form für die Amtsniederlegung nicht vorgeschrieben ist und grundsätzlich die mündliche  Erklärung gegenüber allen Mitgliedern des Betriebsrats oder seinem Vorsitzenden genügt, muss die Erklärung doch eindeutig sein. Von der Amtsniederlegung ist die bloße Absichtserklärung, das Amt niederlegen zu wollen, zu unterscheiden. Diese ist rechtlich bedeutungslos. Eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ist  grundsätzlich unbeachtlich. Das hat das LAG Baden-Württemberg entschieden (Beschluss vom 11.10.2012, Az.: 11 TaBV 2/12). Für Sie heißt das: Möchten  Ersatzmitglieder nicht mehr für eine mögliche Betriebsratsarbeit herangezogen werden, sollte der Betreffende den Verzicht darauf mit einer kurzen Begründung  schriftlich formulieren. Dieses Schriftstück muss derjenige dann dem Vorsitzenden des Betriebsrats übergeben, denn nur dieser kann wirksam Erklärungen  gegenüber dem Betriebsrat annehmen.

Silke Rohde

Silke Rohde
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