Alles Wichtige zum Interessenausgleich (mit Namensliste)
Wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG die zu entlassenden Beschäftigten namentlich im Interessenausgleich genannt sind, erleichtert das die Kündigung. Dann wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zugunsten des Arbeitgebers vermutet, dass die Entlassung durch „dringende betriebliche Erfordernisse“ i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG begründet und daher zulässig ist. Damit verschiebt sich im Kündigungsschutzprozess die Beweislast: Normalerweise muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen. Bei einer Kündigung auf Grundlage der Namensliste muss hingegen der Kollege beweisen, warum die Vermutung des Vorliegens betriebsbedingter Gründe hier nicht greift. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2007, Az.: 2 AZR 304/06).
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