Ratgeber
/ 16. Februar 2024

Alles Wichtige zum Interessen­ausgleich (mit Namensliste)

Ein Interessenausgleichs kann ausdrücklich benennen, welchen Arbeitnehmer infolge der Betriebsänderung gekündigt wird. Dadurch kann der Arbeitgeber leichter Mitarbeiter entlassen. Weder die Geschäftsleitung noch der Betriebsrat können die Aufstellung einer Namensliste erzwingen. Sie basiert stets auf einer freiwilligen Vereinbarung der Betriebsparteien.

Wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG die zu entlassenden Beschäftigten namentlich im Interessenausgleich genannt sind, erleichtert das die Kündigung. Dann wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zugunsten des Arbeitgebers vermutet, dass die Entlassung durch „dringende betriebliche Erfordernisse“ i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG begründet und daher zulässig ist. Damit verschiebt sich im Kündigungsschutzprozess die Beweislast: Normalerweise muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigungsvoraussetzungen vorliegen. Bei einer Kündigung auf Grundlage der Namensliste muss hingegen der Kollege beweisen, warum die Vermutung des Vorliegens betriebsbedingter Gründe hier nicht greift. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für betriebsbedingte Änderungskündigungen (vgl. BAG, Urteil vom 19.06.2007, Az.: 2 AZR 304/06).

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