Ratgeber
/ 16. Februar 2024

Interessenausgleich und Sozialplan im Überblick

Der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) kann neben den Einzelheiten der Betriebs­änderungen insbesondere mögliche Alternativen aufzeigen. Dabei kann in die Vereinbarung alles aufgenommen werden, was nicht Gegenstand des Sozialplans ist. Damit bleibt im Interessenausgleich außen vor, wie die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die der Belegschaft aufgrund der Betriebsänderung entstehen. Diese Fragen sind im Sozialplan zu klären.
In der Regel ist der Interessenausgleich dem Sozialplan vorgeschaltet Er dient damit gewissermaßen auch dazu, die unterschiedlichen Inter­essen der Betriebsparteien…

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