Digitale Personalakte: Kontrollieren Sie den Arbeitgeber
Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Danach hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Nun hat eine digitale Personalakte nicht automatisch immer den Zweck, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das ist aber auch für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts nicht erforderlich: Denn der Betriebsrat muss bereits dann eingeschaltet werden, wenn lediglich eine Eignung zur Überwachung besteht. Dies ist bei digitalen Personalakten eigentlich immer der Fall: Denn anhand der erhobenen Daten können per statistischer Auswertung Rückschlüsse auf Leistung und/oder Verhalten der einzelnen Arbeitnehmer gezogen werden.
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