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Ratgeber
17. Februar 2024

Digitale Personalakte: Kontrollieren Sie den Arbeitgeber

BRK+
Mann tippt auf Laptop. Verschiedene Icons zur Digitalisierung.
Bild: © chinnarach/stock.adobe.com
Digitale Personalakten sind mittlerweile Standard. Für den Betriebsrat heißt es hier: Kontrollieren Sie, ob sich der Arbeitgeber an alle – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorschriften hält. Rechtsgrundlage dafür ist § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Außerdem haben Sie hier wichtige Mitbestimmungsrechte.

Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Danach hat der Betriebsrat bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Nun hat eine digitale Personalakte nicht automatisch immer den Zweck, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Das ist aber auch für das Eingreifen des Mitbestimmungsrechts nicht erforderlich: Denn der Betriebsrat muss bereits dann eingeschaltet werden, wenn lediglich eine Eignung zur Überwachung besteht. Dies ist bei digitalen Personalakten eigentlich immer der Fall: Denn anhand der erhobenen Daten können per statistischer Auswertung Rückschlüsse auf Leistung und/oder Verhalten der einzelnen Arbeitnehmer gezogen werden.

Silke Rohde
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