Der Konzernbetriebsrat im Überblick
Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 % der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats wahr. Weitere Voraussetzung für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist das Bestehen eines Konzerns. Der Gesetzgeber verweist hier auf den Konzernbegriff des § 18 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG).
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