Hausverbot für BR-Vorsitzenden meist unzulässig
DER STREITFALL
Der Arbeitgeber verhängte ein Hausverbot gegen den Betriebsratsvorsitzenden, da diesem eine Straftat (Urkundenfälschung) zur Last gelegt wurde. Der Arbeitnehmervertreter hatte unzulässigerweise den Eingangsstempel der Betriebsleitung verwendet, um mit diesem Unterlagen des Gremiums abzustempeln. Neben dem Hausverbot zeigte der Arbeitgeber den Vorsitzenden an und leitete ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein. Dagegen wehrten sich sowohl das Gremium als auch der Vorsitzende. Sie wollten gerichtlich durchsetzen, dass der Vorsitzende ungehinderten Zugang zum Betrieb hat.
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