Hausverbot für BR-Vorsitzenden meist unzulässig
Nachdem der Betriebsratsvorsitzende eine Straftat begangen hat, zeigte der Arbeitgeber den Vorsitzenden an und verhängte ein Hausverbot. Gegen das Hausverbot wehrten sich sowohl das Gremium als auch der Vorsitzende.
DER STREITFALL
Der Arbeitgeber verhängte ein Hausverbot gegen den Betriebsratsvorsitzenden, da diesem eine Straftat (Urkundenfälschung) zur Last gelegt wurde. Der Arbeitnehmervertreter hatte unzulässigerweise den Eingangsstempel der Betriebsleitung verwendet, um mit diesem Unterlagen des Gremiums abzustempeln. Neben dem Hausverbot zeigte der Arbeitgeber den Vorsitzenden an und leitete ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein. Dagegen wehrten sich sowohl das Gremium als auch der Vorsitzende. Sie wollten gerichtlich durchsetzen, dass der Vorsitzende ungehinderten Zugang zum Betrieb hat.
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