Urteil
/ 20. Februar 2024

Homeoffice: Arbeitgeber muss Untätigkeit beweisen

Nachdem ein Arbeitsverhältnis endete, verlangte der Arbeitnehmer eine Lohnrückzahlung. Die Arbeitnehmerin arbeitete viel im Home-Office, jedoch war kein objektivierbarer Arbeitsnachweis ersichtlich.

DER STREITFALL

Der Arbeitgeber und die Beschäftigte stritten um eine Lohnrückzahlung. Die Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung arbeitete teilweise im Home­office und sollte vor allem ein Qualitätshandbuch sowie weitere für das Pflegemanagement erforderliche Unterlagen bearbeiten. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitgeber von der Pflegefachkraft eine Lohnrückzahlung in Höhe von 7.112,74 €. Er beabsichtigte, die Summe mit den noch offenen Lohnansprüchen zu verrechnen. Der Arbeitgeber vertrat den Standpunkt, die Mitarbeiterin habe Arbeitszeiten im Homeoffice von insgesamt 300,75 Stunden angegeben, ohne irgendeinen objektivierbaren Arbeitsnachweis hierfür vorzulegen. Er müsse deshalb davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin in den angegebenen Bürostunden keinerlei Arbeitsleistung erbracht habe. Dagegen klagte die Beschäftigte. Sie habe, wie schon aus dem E Mail-Verkehr ersichtlich, sehr wohl gearbeitet.

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