Urteil
/ 20. Februar 2024

Social Media: Sachliche Kritik am Arbeitgeber erlaubt

Nach einer Videoaufzeichnung, die ein Betriebsratmitglied mit der Unterüberschrift "Komplott unter der Gürtellinie. Will Hersteller mit Lügen Betriebsrat kündigen?" veröffentlicht hatte, wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Die Kündigung war unzulässig.

DER STREITFALL

Ein Betriebsratsmitglied soll im Rahmen einer Betriebsratssitzung unerlaubt Videoaufzeichnungen vom Betriebsratsvorsitzenden angefertigt haben. Nach Anhörung durch den Arbeitgeber zu dem Vorfall nahm das Betriebsratsmitglied vor dem Betriebsgelände ein Video auf, in dem es zu den erhobenen Vorwürfen Stellung bezog. Es bezeichnete die Anschuldigungen als haltlos. Den Link zu dem Video stellte es auf seiner Internetseite zur Verfügung und forderte dazu auf, das Video zu teilen. Das Standbild des Videos zeigt den Arbeitnehmervertreter mit seinem Anwalt vor dem Betriebslogo des Arbeitgebers, einem international tätigen Konzern, im Hintergrund. In Fettdruck heißt es dort in der Überschrift: „Politische Kündigung?“ Im Untertitel: „Komplott unter der Gürtellinie. Will Hersteller mit Lügen Betriebsrat kündigen?“ Der Arbeitgeber sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus.

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