Darauf sollten Sie bei digitalen Unterweisungen achten
Betriebsräte können durch ihr erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG aktiv Einfluss auf Unterweisungen nehmen. Es ist im Rahmen des Initiativrechts auch möglich, dem Arbeitgeber hier Vorschläge zu machen, gerade im Hinblick auf virtuelle Unterweisungen bzw. eine Kombination aus Digital- und Präsenzveranstaltungen. Am besten ist es, die Details dazu in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben.
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