Hintergrund
/ 22. April 2024

Alles Wichtige zur Teilzeit

Der Betriebsrat hat bei der Teilzeit keine speziellen Mitbestimmungsrechte. Dennoch ist es für Gremiumsmitglieder zu empfehlen, die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zur Teilzeitarbeit zu kennen. So kann der Betriebsrat zum einen leichter seiner Überwachungspflicht nach § 80 Abs. 1 BetrVG nachkommen. Und zum anderen hilft das bei der Beratung von Kollegen, die in Teilzeit gehen möchten bzw. schon sind.

Es gibt mehrere Formen von Teilzeitarbeit

  • Modell Classic: Die Stunden werden täglich reduziert, der Freizeitgewinn beträgt einige Stunden pro Tag. Die Arbeitszeit ist mehr oder weniger regelmäßig und für beide Seiten gut planbar.
  • Modell Classic Vario: Die Teilzeitstunden werden in diesem Modell auf zwei bis fünf Tage verteilt; es kann z. B. an zwei Tagen Vollzeit und an zwei Tagen Teilzeit gearbeitet werden. Damit steht ein ganzer freier Tag zur Verfügung (abhängig von der vereinbarten Stundenanzahl).
  • Teilzeit Home: Arbeitnehmer arbeiten in Teilzeit von zu Hause. Vereinbarte Arbeitszeiten stellen die Erreichbarkeit sicher und erleichtern die Zusammenarbeit. Tägliche Leerlaufzeiten wie Hin- und Rückfahrten entfallen.
  • Jobsharing (§ 13 TzBfG): Mindestens zwei Arbeitnehmer teilen sich einen Arbeitsplatz. Anders als bei der „normalen“ Teilzeit entscheiden die Jobsharer selbstständig darüber, wer wann arbeitet. Dies umfasst auch die Vertretung bei Urlaub oder Krankheit.
  • Teilzeit Team: Arbeitgeber geben nur vor, wie viele Mitarbeiter in bestimmten Zeitabschnitten anwesend sein müssen. Im Team wird dann die jeweilige persönliche Arbeitszeit geplant und abgesprochen. Kurzfristige Änderungen sind jederzeit möglich.
  • Arbeit auf Abruf (auch kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit – KAPOVAZ genannt): Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf Abruf seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zur Verfügung zu stellen. Die Besonderheit dieses Modells liegt darin, dass der Abruf der Arbeitsleistung grundsätzlich einseitig vom Arbeitgeber bestimmt wird.
  • Teilzeit Invest: die unsichtbare Teilzeit. Gearbeitet wird unverändert Vollzeit – bezahlt wird Teilzeit. Die Differenz wird als Zeit- oder Geldguthaben auf einem Wertguthaben bzw. Langzeitkonto angespart.
  • Teilzeit Saison: Zum Ausgleich von Über- bzw. Unterauslastung in Saisonbetrieben. In Hochphasen werden Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt. Bei niedriger Auslastung haben sie frei. Arbeitgeber können so Entlassungen verhindern. Die kostenintensive Suche und Einarbeitung neuer Mitarbeiter für die nächste Hochsaison entfällt. Arbeitnehmer erhalten ganzjährig ein monatliches Grundgehalt. Das ist gerade in Branchen, in denen geeignetes Personal knapp ist (wie z. B. Erntehelfer), sinnvoll.

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