Urteil
/ 22. April 2024

Arbeitgeber muss mit Betriebsrat sprechen

§ 74 BetrVG sieht vor, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat mindestens einmal im Monat zum Gespräch treffen. Weigert sich der Arbeitgeber, mit dem Gremium zu sprechen, verstößt er gegen das Gesetz, wie das LAG Hamburg entschied.

DER STREITFALL

Im Mai 2022 gab es beim beklagten Arbeitgeber eine Betriebsratswahl. Die Belegschaft bestand aus 170 Personen. Die drei einzigen Kandidaten wurden jeweils mit 52, 50 sowie 60 Stimmen gewählt. Kurz nach der Wahl wollte der Arbeitgeber gerichtlich deren Nichtigkeit feststellen lassen. Eine Einladung des Betriebsrats zum Monatsgespräch schlug er aus.

DIE ENTSCHEIDUNG

Der Arbeitgeber hat durch seine Weigerung, mit dem Betriebsrat Monatsgespräche zu führen, grob gegen seine Pflichten aus § 74 Abs. 1 BetrVG verstoßen. Nach dieser Regelung sind Monatsgespräche Pflicht. Der Arbeitgeber kann seine Weigerung an der Teilnahme nicht durch eine mögliche Nichtigkeit der Wahl begründen. Im vorliegenden Fall hätte das Gremium zwar eigentlich gemäß § 9 BetrVG aus sieben Mitgliedern bestehen müssen. Das gilt jedoch nicht zwingend, wenn nicht genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden oder zur Übernahme des Amtes bereit sind.

LAG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2023, Az.: 7 TaBV 1/23

DAS BEDEUTET FÜR SIE

Die Entscheidung widmet sich gleich zwei für die Betriebsratsarbeit wichtigen Fragen: zum einen der Verpflichtung zur Durchführung der Monatsgespräche gemäß § 74 BetrVG und zum anderen der Frage der Größe des Betriebsratsgremiums nach § 9 BetrVG. Zum ersten Aspekt: Betriebsrat und Geschäftsführung sollen vertrauensvoll zusammenarbeiten, so will es der Gesetzgeber. Das ist auch sinnvoll – schließlich haben beide mindestens vier Jahre, aber je nach personeller Besetzung auch deutlich länger miteinander zu tun. Das Monatsgespräch ist ein tragender Pfeiler dieser Zusammenarbeit. Weigert sich eine der beiden Seiten, diese Termine wahrzunehmen, liegt darin eine grobe Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nach § 23 BetrVG. Die Teilnahme kann gerichtlich erzwungen werden. Zum zweiten Aspekt: § 9 BetrVG regelt die Größe des Betriebsrats. Werden die nach der Vorschrift eigentlich benötigten Zahlen der Kandidaten für die Wahl nicht erreicht, bedeutet das nicht, dass es keinen Betriebsrat geben darf. Vielmehr ist in solchen Fällen auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG abzustellen – und zwar so lange, bis genügend Wahlbewerber vorhanden sind.

Silke Rohde