Sozialauswahl ist bei gestaffelten Entlassungen einzuhalten
DER STREITFALL
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber seit 2012 beschäftigt. 2022 ging das Unternehmen in die Insolvenz. Ein Interessenausgleich scheiterte. Danach beantragte der Arbeitgeber die behördliche Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung nach dem SGB IX (schwerbehinderte Menschen) und BEEG (Elternzeit). Den Beschäftigten wurde die Gelegenheit eingeräumt, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Im Dezember 2022 kündigte der Arbeitgeber allen übrigen Beschäftigten betriebsbedingt. Alle Mitarbeitenden, auch der Kläger, wurden ab dem 01.01.2023 unwiderruflich freigestellt. Ausgenommen waren die Beschäftigten des Abwicklungsteams mit 53 Arbeitnehmern. Diesen Beschäftigten wurde jeweils gestaffelt im März bzw. Juni 2023 gekündigt. Der Kläger wurde zum 31.03.2023 entlassen.
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