Hintergrund
/ 22. April 2024

Stufenweise Wiedereingliederung: das Hamburger Modell

Wenn Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig erkrankt waren, sind sie unter Umständen nicht in der Lage, sofort wieder voll ins Berufsleben zurückzukehren. Zielführender ist in solchen Fällen oft eine gestaffelte Rückkehr. Den gesetzlichen Rahmen hierfür schafft § 74 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) mit der Möglichkeit einer stufen­weisen Wiedereingliederung.

Die stufenweise Wiedereingliederung (= Hamburger Modell) kann eine Maßnahme im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sein; sie kann aber auch unabhängig davon erfolgen (etwa dann, wenn gar kein BEM durchgeführt werden muss). Ziel ist es, den Gesundheitszustand erkrankter Beschäftigter durch die Rückkehr an den Arbeitsplatz nachhaltig und langfristig zu stabilisieren. Dabei werden Beschäftigte Schritt für Schritt bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz begleitet und unterstützt. Die Initiative für eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Beschäftigten ausgehen. § 74 SGB V nennt als Voraussetzung, dass der behandelnde Arzt davon ausgeht, dass der erkrankte Arbeitnehmer in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit (teilweise) wieder aufzunehmen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet der betroffene Beschäftigte in enger Abstimmung mit dem behandelnden Arzt.

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