Betriebsrat im Restmandat hat Anspruch auf Schulung
DER STREITFALL
Ein Arbeitgeber entschloss sich, einen Betrieb in einen anderen Betrieb der Unternehmensgruppe einzugliedern. Daraufhin fasste der Betriebsrat des einzugliedernden Betriebs den Beschluss, seinen Vorsitzenden zu drei Seminarmodulen „Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreter“ zu entsenden. Der Arbeitgeber verweigerte sowohl die Freistellung als auch die Kostenübernahme. Denn die Amtszeit des Betriebsrats ende wegen der bevorstehenden Eingliederung bald. Daher sei ein Seminarbesuch nicht mehr erforderlich.
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