Betriebsübergang: Folgen für Gremium und Betriebsvereinbarungen
Erforderlich ist der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit. Bei der wirtschaftlichen Einheit kann es sich auch – wie häufig beim Outsourcing – um einen Betriebsteil handeln. Dieser muss grundsätzlich räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgrenzbar sein und mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgen, der allerdings auch ein Hilfszweck sein kann (BAG, Urteil vom 28.09.2005, Az.: 10 AZR 28/05).
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