Betriebsübergang: Folgen für Gremium und Betriebsvereinbarungen
Wenn der Arbeitgeber den Betrieb verkauft, ist dies regelmäßig ein Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Vorgang hat weit reichende Folgen für die Beschäftigten: Ihre Arbeitsverträge gehen auf den Käufer über. Aber auch für den Betriebsrat und die Geltung von Betriebsvereinbarungen kann sich einiges ändern.
Erforderlich ist der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit. Bei der wirtschaftlichen Einheit kann es sich auch – wie häufig beim Outsourcing – um einen Betriebsteil handeln. Dieser muss grundsätzlich räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgrenzbar sein und mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgen, der allerdings auch ein Hilfszweck sein kann (BAG, Urteil vom 28.09.2005, Az.: 10 AZR 28/05).
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