ChatGPT: Keine Mitbestimmung des Betriebsrats
DER STREITFALL
Der Arbeitgeber, ein Produzent im Bereich Medizintechnik, wollte seine Beschäftigten ermutigen, in ihre tägliche Arbeit die Nutzung generativer künstlicher Intelligenz einzubauen. Allerdings bot er keinen Firmenzugang zu ChatGPT an. Stattdessen registrierte sich jeder Mitarbeiter selbst und nutzte die Software im Internet. Im IT-System des Unternehmens wurde ChatGPT nicht installiert. Der Arbeitgeber stellte im Intranet des Unternehmens Nutzungsregeln für ChatGPT ein. Der Konzernbetriebsrat rügte, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzt habe.
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