Das Hinweisgeberschutzgesetz im Überblick – Teil 1
Als Whistleblower oder Hinweisgeber gilt nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) jeder, „der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße von Unternehmen oder Behörden erlangt hat und diese an die nach dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen meldet oder offenlegt“. Dazu zählen insbesondere:
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