Organisatorische Entlastung für den Betriebsrat
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Zeitnot ist eines der größten Probleme für viele betriebliche Interessenvertreter. Gerade Routineaufgaben und „Bürokleinkram“ binden Energie, die dann bei viel zentraleren Aufgaben fehlt. Doch das muss nicht sein. Denn § 40 BetrVG gibt Ihnen das Recht, sich personelle Unterstützung zu holen. Scheuen Sie sich nicht, dieses auch einzufordern.
Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht verpflichtet, sämtliche Büroarbeiten selbst zu erledigen. Das Zurverfügungstellen von technischen Hilfsmitteln (PC mit Spracherkennung etc.) ändert nichts an dem grundsätzlichen Anspruch. Der Anspruch auf technische Betriebsmittel besteht nämlich zusätzlich zu dem Anspruch auf Büropersonal.
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