Das Hinweisgeberschutzgesetz im Überblick – Teil 2
Unterrichtungsrecht bei Einführung der Meldestelle
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze – hier die verpflichtende Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 12 Abs. 1 HinSchG – durchgeführt werden. Dies kann der Betriebsrat nur, wenn ihn der Arbeitgeber über die Einführung der internen Meldestelle umfassend und rechtzeitig unterrichtet – bevor er tätig wird.
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