Das Hinweisgeberschutzgesetz im Überblick – Teil 2
Wenn es um den Schutz von Hinweisgebern in den Betrieben geht, ist der Betriebsrat nicht außen vor. Er hat einige Mitbestimmungsrechte, die er nutzen sollte. Am besten geht das durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Unterrichtungsrecht bei Einführung der Meldestelle
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze – hier die verpflichtende Einrichtung einer internen Meldestelle nach § 12 Abs. 1 HinSchG – durchgeführt werden. Dies kann der Betriebsrat nur, wenn ihn der Arbeitgeber über die Einführung der internen Meldestelle umfassend und rechtzeitig unterrichtet – bevor er tätig wird.
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