Einblick in digitale Bewerbungsunterlagen ist ausreichend
Mit Blick auf die fortschreitenden Digitalisierung ist dieses Urteil sehr interessant. Der Arbeitgeber geht seiner Unterrichtungspflicht auch in digitaler Form nach und muss die Unterlagen hierfür nicht in gedruckter Form vorlegen.
DER STREITFALL
Der Arbeitgeber beantragte die gerichtliche Ersetzung einer fehlenden Zustimmung seines Betriebsrats zu einer Einstellung. Er hatte der betrieblichen Arbeitnehmervertretung lediglich digitalen Einblick in das Recruiting-System gewährt. Der Betriebsrat verlangte aber die Vorlage der Unterlagen in Papierform. Das wollte der Arbeitgeber nicht akzeptieren und gewann in beiden Vorinstanzen.
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