Arbeitgeber hat bei Sozialauswahl Spielraum
Will der Arbeitgeber Beschäftigte betriebsbedingt kündigen, muss er vorher zwingend eine Sozialauswahl vornehmen. Tut er dies nicht oder macht er dabei schwere Fehler, ist eine darauf beruhende Kündigung unwirksam. Die Sozialauswahl klärt die Frage, welche von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern gehen müssen.
Für Arbeitnehmer, die von einer betriebsbedingten Kündigung bedroht sind, ist die Frage, wie der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien gewichtet, von entscheidender Bedeutung. Leider gibt es hierzu im Grunde keine verbindlichen Vorgaben: Das Gesetz enthält keinen Bewertungsmaßstab und äußert sich auch nicht dazu, welchen Stellenwert die Kriterien haben. Deshalb wird dem Arbeitgeber ein relativ großer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Er muss aber die Besonderheiten des Einzelfalls bei den Betroffenen berücksichtigen und darf nicht „rein schematisch“ entscheiden.
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