Betriebsvereinbarung zur Gewinnbeteiligung
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beginnt dann, wenn es um die Verteilungsgrundsätze und die damit verbundene Verteilungsgerechtigkeit geht. Dieses Grundprinzip zieht sich durch alle Mitbestimmungsrechte, die im Zusammenhang mit Entlohnung und Arbeitsentgelt stehen. Merksatz: Das „Ob“ ist mitbestimmungsfrei, das „Wie“ der Gewinnbeteiligung unterliegt der Mitbestimmung.
Betriebsvereinbarung als beste Lösung
Um Klarheit zu schaffen und mögliche Ungerechtigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, das Verfahren der Gewinnbeteiligung in einer Betriebsvereinbarung genau zu regeln. Dabei ist allerdings der erwähnte Unterschied zwischen dem „Ob“ und dem „Wie“ entscheidend: Die Frage, wie hoch der Anteil des Gewinns ist, der für die Mitarbeiterbeteiligung eingesetzt wird, unterliegt lediglich der freiwilligen Mitbestimmung des Betriebsrats. In der Einigungsstelle wäre diese Regelung nicht erzwingbar. Soweit die Betriebsvereinbarung jedoch Regelungen darüber trifft, wie die Gewinnbeteiligung auf die Arbeitnehmer aufgeteilt wird (hier ist die Verteilungsgerechtigkeit betroffen), greift die erzwingbare Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Hier könnte die Einigungsstelle eine Regelung auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen.
Benachteiligung vermeiden
Im Rahmen der anzustrebenden Verteilungsgerechtigkeit müssen Arbeitgeber und Betriebsrat insbesondere einerseits die Auswirkungen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und andererseits die Auswirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachten. Sofern die Betriebsparteien Differenzierungen vornehmen und entweder bestimmte Personengruppen aus dem Bezug einer Gewinnbeteiligung ausschließen oder die Gewinnbeteiligung der Höhe nach in welcher Form auch immer staffeln, müssen sie beachten, dass sie Arbeitnehmer insbesondere dabei nicht diskriminieren (etwa wegen ihres Lebensalters oder ihres Geschlechts).
Behalten Sie Teilzeitbeschäftigte im Blick
Nach § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Etwas anderes gilt nur, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitsnehmers entspricht (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Das Gleiche gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG.
…