Urteil
/ 31. Juli 2024

Kündigung wegen Arbeitsschutz­hose in falscher Farbe zulässig

Nachdem der Arbeitnehmer trotz mehrfacher Abmahnung gegen die Kleiderordnung verstoßen hat, kündigte der Arbeitgeber ihm. Der Arbeitgeber gewann vor Gericht als der Arbeitnehmer gegen die Kündigung klagte. Die Arbeitsschutzkleidung obliegt im Rahmen seines Direktionsrechts dem Arbeitgeber.

DER STREITFALL

Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber, einem Industriebetrieb, seit dem 01.06.2014 im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u. a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. zur Montage von Profilen sowie knieende Arbeiten, vor allem bei der Montage. Beim Arbeitgeber gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte dieser für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u. a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Nachdem der Kläger im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern unverändert eine schwarze Hose trug, kündigte ihm der Arbeitgeber.

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