„Personaleinsparung“ allein kein Kündigungsgrund
DER STREITFALL
Der inzwischen 61-jährige Kläger war seit Juni 2021 als Hausmeister beim Arbeitgeber und auch bei dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Am 01.07.2023 fand der Betriebsübergang auf den jetzigen Arbeitgeber statt. Der Kläger war als einziger Hausmeister in der Betriebsstätte beschäftigt. Im Oktober 2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Dagegen klagte der Beschäftigte.
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