Urteil
/ 29. August 2024

Unbezahlte Freistellungen kürzen Urlaubsanspruch

Aufgrund einer unbezahlten Freistellung kürzte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin die Urlaubstage. Als die Arbeitnehmerin dagegen klagte, verlor sie vor Gericht. Urlaubsanspruch haben jene Arbeitnehmer, die die Erholung aufgrund von Vollzeitarbeit notwendig haben.

DER STREITFALL

Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber in dessen Seniorenwohnheim beschäftigt. Sie war nicht gegen Corona geimpft und wies auch keine Immunität nach. Daher stellte der Arbeitgeber sie ab dem 01.04.2022 auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes frei. Dies sollte längstens bis zum 31.12.2022 dauern. Ab dem 01.09.2022 unterlag die Klägerin einem behördlich verfügten, ebenfalls befristeten Tätigkeitsverbot. Der Arbeitgeber zahlte während der fünfmonatigen Freistellung keine Vergütung. Zudem kürzte er den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Freistellung anteilig, insgesamt um 13 Tage (Aufrundung von 12,5 Tagen). Das wollte die Klägerin nicht akzeptieren.

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