Wie Sie gut mit der JAV zusammenarbeiten
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht und in denen in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach § 60 Abs. 1 BetrVG Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) gewählt. So sollen die Rechte der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb gestärkt werden. Die JAV soll sich intensiv um die von ihr vertretene Arbeitnehmergruppe kümmern. Dazu muss sie natürlich zum einen in engem Kontakt mit den Jugendlichen stehen. Zum anderen aber kann die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat gar nicht eng genug sein. Denn er hat das, was der JAV fehlt: durchsetzbare Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber.
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