Aufgaben des Betriebsrats bei Elternzeit
Der Betriebsrat hat im Zusammenhang mit der Elternzeit zunächst Überwachungsaufgaben gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. § 80 Abs. 2 BetrVG regelt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stellen muss. So darf das Gremium in die Anträge, die Genehmigungen sowie die Veränderungen sowohl bei der Elternzeit als auch bei der Teilzeit in der Elternzeit Einblick nehmen. Zudem hat der Betriebsrat das Recht, sich die Anträge und Genehmigungen der Teilzeit nach der Elternzeit und der Brückenteilzeit vorlegen zu lassen. So erhält er einen wertvollen Einblick in die betriebliche Praxis.
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