Aufgaben des Betriebsrats bei Elternzeit
Jeder Elternteil kann vom Arbeitgeber verlangen, für maximal drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes zu nehmen und während dieser Zeit nicht zu arbeiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der Betriebsrat hat im Zusammenhang mit der Elternzeit zunächst Überwachungsaufgaben gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. § 80 Abs. 2 BetrVG regelt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die erforderlichen Unterlagen zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung stellen muss. So darf das Gremium in die Anträge, die Genehmigungen sowie die Veränderungen sowohl bei der Elternzeit als auch bei der Teilzeit in der Elternzeit Einblick nehmen. Zudem hat der Betriebsrat das Recht, sich die Anträge und Genehmigungen der Teilzeit nach der Elternzeit und der Brückenteilzeit vorlegen zu lassen. So erhält er einen wertvollen Einblick in die betriebliche Praxis.
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