Urteil
/ 27. September 2024

Freigestellter Vorsitzender hat Recht auf Getränkemarken

Nach der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds gab es Uneinigkeiten über das Bereitstellen von Freigetränken und Getränkewertmarken. Die Entscheidung des Gerichts: bei Getränkemarken handelt es sich nicht um Aufwendungsersatz, sondern um einen Entgeltbestandteil.

DER STREITFALL

Der Außendienstmitarbeiter eines Getränkeherstellers war seit 2018 komplett freigestelltes Betriebsratsmitglied. Bestandteil der Vergütung für alle Mitarbeiter waren Freigetränke an den jeweiligen Standorten sowie Getränkemarken, die im Einzelhandel eingelöst werden konnten. Die nicht an den Standorten beschäftigten Außendienstmitarbeiter erhielten vom beklagten Arbeitgeber zusätzliche Getränkemarken. Sie konnten die Vor-Ort-Versorgung nicht in Anspruch nehmen und hätten nach Meinung der Geschäftsleitung aufgrund der Klimaanlagen in ihren Autos einen höheren Flüssigkeitsbedarf. Nach der Freistellung als Betriebsrat stellte der Arbeitgeber dem Mitglied keine zusätzlichen Getränkemarken mehr zur Verfügung. Er meinte, im Rahmen der Freistellung seien die Zusatzmarken eine unzulässige Begünstigung, denn der Kläger hätte vom Zeitpunkt der Freistellung an wie jeder andere Mitarbeiter Zugriff auf die Vor-Ort-Versorgung. Außerdem sei der erhöhte Flüssigkeitsbedarf entfallen. Der Kläger war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht.

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