Tor- und Taschenkontrollen sind mitbestimmungspflichtig
In vielen Betrieben ist es an der Tagesordnung, dass die Beschäftigten beim Verlassen des Arbeitsplatzes kontrolliert werden. Damit ist regelmäßig ein großer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden und entsprechend streng sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen solcher Kontrollen.
Der Arbeitgeber darf die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln. Er hat jedoch bei dieser Ordnung des Betriebsgeschehens, bei der er sich auf sein Direktionsrecht stützen kann, die aus Art. 2 Grundgesetz (GG) folgenden Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
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