Vereinbarung von Urlaubsverzicht ist unzulässig
Da der Kläger seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war, meinte der Arbeitgeber, dass der Urlaubsverzicht wirksam sei und demnach keine Abgeltung zu zahlen wäre. Der Arbeitgeber verlor vor Gericht.
DER STREITFALL
Im vorliegenden Fall stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht. Noch während des Prozesses schlossen sie einen Vergleich, der das Arbeitsverhältnis beenden sollte. Darin stand unter anderem, dass die Urlaubsansprüche des Klägers in natura gewährt worden seien. In Wahrheit aber war der Beschäftigte (und jetzige Kläger) seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt. Er hatte daher gar keinen Urlaub genommen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte er deshalb auf Abgeltung des anteiligen gesetzlichen Mindesturlaubs. Der Arbeitgeber meinte, dass der Urlaubsverzicht wirksam sei und kein Anspruch auf Urlaubs(-abgeltung) bestehe.
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