Die Teilversammlung

Der Regelfall der Betriebsversammlung sieht vor, dass alle Arbeitnehmer zusammen zur selben Zeit an einer Betriebs-versammlung teilnehmen (§ 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Oft ist dies aber nicht möglich, z. B. in Unternehmen mit Schichtarbeit.

Ausschließlich für den Fall, dass eine Versammlung aller teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer zum gleichen Zeit-punkt wegen der Eigenart des Betriebs nicht stattfinden kann, sieht das BetrVG die Möglichkeit vor, sog. Teilver-sammlungen durchzuführen (vgl. § 42 Abs. 1 S. 3 BetrVG).

  • 42 BetrVG bringt zum Ausdruck, dass Teilversammlungen immer die Ausnahme bleiben müssen. Vom Betriebsrat sollte daher stets eine Vollversammlung angestrebt werden. Nur wenn die Eigenart des Betriebs dies nicht zulässt, darf er auf Teilversammlungen zurückgreifen.

Achtung: Der Betriebsrat kann hier nicht frei entscheiden. Er muss eine Vollversammlung abhalten, wenn dies mög-lich ist. Er darf nur dann Teilversammlungen abhalten, wenn die Eigenart des Betriebs dies erfordert. Hierbei ist der Begriff ”Eigenart des Betriebs“ nicht so eindeutig, wie es sich der Betriebsrat bisweilen wünschen würde.

Ist eine Betriebsversammlung aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten praktisch nicht machbar, muss der Betriebsrat Teilversammlungen durchführen. Er hat hier zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, diesen muss er jedoch sorgfältig und begründbar ausschöpfen.