Bei Gesamtzusagen des Arbeitgebers bestimmen Sie mit
DER STREITFALL
Die drei Kläger stritten mit dem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über die Ansprüche auf Urlaubsgeld. Seit einigen Jahrzehnten gab es im Betrieb ein jährliches Urlaubsgeld. Zwischen 2008 bis 2013 zahlte der Arbeitgeber das Urlaubsgeld unter Bezugnahme auf ein Schreiben, das den Titel „Infos aus der Personalabteilung“ und „Urlaubsgeld (Angabe des jeweiligen Jahres) – Zahlung in voller Höhe, entsprechend der Urlaubsgeldregelungen“ trug, aus. Das Schreiben regelte die Höhe des Urlaubsgelds unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit UND eines möglichen Widerrufs durch den Arbeitgeber. In den Folgejahren gab der Arbeitgeber immer wieder Schreiben heraus, in denen er die Vorgaben zur Zahlung jeweils unterschiedlich änderte. Den Betriebsrat beteiligte er dabei nie. Die Kläger traten 2016 und 2018 beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitsvertrag eines Klägers enthielt ebenfalls einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Die Beschäftigten klagten auf Urlaubsgeld für 2020.
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