Das sind die Rechte des Betriebsrats beim Verleiher
Der Betriebsrat hat im Verleiherbetrieb dieselben Aufgaben wie jeder andere Betriebsrat in einem „normalen“ Betrieb auch. Durch die spezielle Situation, dass die Leiharbeitnehmer meistens in Entleiherbetrieben eingesetzt sind, entstehen allerdings einige Besonderheiten.
Der Betriebsrat im Verleiherbetrieb ist zunächst verpflichtet, zu überwachen, ob der Arbeitgeber alle zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Vorschriften einhält (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Das bezieht sich sowohl auf Vorschriften, die beim Verleiher zur Anwendung kommen, als auch auf solche, die beim Entleiher gelten.
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