Urteil
/ 30. Oktober 2024

Entgelt­­­umwandlung kann durch Tarifverträge ausgehebelt werden

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Tarifverträge von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen dürfen, auch wenn sie vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (2018) geschlossen wurden. Daher besteht kein Anspruch des Klägers auf den zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge. Dies bestätigt die Gültigkeit älterer Tarifregelungen gegenüber neueren gesetzlichen Ansprüchen.

DER STREITFALL

Der Kläger ist seit 1982 als Holzmechaniker beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der seit dem 01.01.2009 geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e. V. und der IG-Metall vom 09.12.2008 (TV AV) Anwendung. Der Kläger wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-Fachen des Facharbeiter-Ecklohns. Der Kläger verlangt vom Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) i. H. v. 15 %. Er hat gemeint, der TV AV sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. In den ersten beiden Instanzen verlor der Arbeitnehmer.

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