Fordern Sie Ihre Rechte bei der Personalplanung ein
Arbeitnehmerüberlassung und Personalplanung, das hängt eng miteinander zusammen. Nach § 92 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf, zu informieren und mit ihm Maßnahmen unter Vermeidung von Härten zu beraten. Der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten im Rahmen dauerhaft anfallender Aufgaben im Betrieb (z. B. Reinigungsarbeiten) ist insoweit Bestandteil betrieblicher Personalplanung. Dasselbe gilt, wenn eine vorhandene Personalreserve abgebaut wird und vorübergehende Bedarfsfälle künftig über Leiharbeitnehmer abgedeckt werden sollen.
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