Ratgeber
/ 30. Oktober 2024

Fordern Sie Ihre Rechte bei der Personalplanung ein

Die Fremdfirmenarbeit im Betrieb ist heute meist Bestandteil der strategischen Unternehmensplanung. Hier können Sie in gewissem Maße Einfluss auf den durch die Arbeitnehmerüberlassung drohenden Abbau der Stammarbeitsplätze und die Zunahme prekärer Arbeitsverhältnisse nehmen. Eine besondere Rolle spielen dabei die Beteiligungsrechte in allgemeinen personellen Angelegenheiten.

Arbeitnehmerüberlassung und Personalplanung, das hängt eng miteinander zusammen. Nach § 92 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf, zu informieren und mit ihm Maßnahmen unter Vermeidung von Härten zu beraten. Der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten im Rahmen dauerhaft anfallender Aufgaben im Betrieb (z. B. Reinigungsarbeiten) ist insoweit Bestandteil betrieblicher Personalplanung. Dasselbe gilt, wenn eine vorhandene Personalreserve abgebaut wird und vorübergehende Bedarfsfälle künftig über Leiharbeitnehmer abgedeckt werden sollen.

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