Mitbestimmung bei der Einordnung in den Schichtbetrieb
DER STREITFALL
Es ging um die vorübergehende Einstellung von Leiharbeitnehmern, die – wie die Stammbelegschaft – im Schichtbetrieb eingesetzt werden sollten. Die Schichtarbeit war durch die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeiten“ geregelt. Sie gab die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit der Schichtarbeiter sowie die Schichtmodelle (Früh-, Tag-, Spät- und Nachtschicht) mit Schichtbeginn, Schichtende und die Lage der Pausen vor. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern im Schichtbetrieb. Der Arbeitgeber wollte daraufhin die Einstellungen als personelle Maßnahmen vorläufig durchführen. Er stellte trotz der fehlenden Zustimmung des Gremiums 47 Leiharbeitnehmer im Schichtbetrieb ein.
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