Mitbestimmung bei der Einordnung in den Schichtbetrieb
Der Betriebsrat beim Entleiher hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Eingliederung von neu eingestellten Leiharbeitnehmern in einen vorhandenen Schichtplan. Es ist dem Arbeitgeber nicht erlaubt, diese Zuordnung vorläufig vorzunehmen. Das hat das BAG entschieden (BAG, Beschluss vom 28.07.2020, Az.: 1 ABR 45/18).
DER STREITFALL
Es ging um die vorübergehende Einstellung von Leiharbeitnehmern, die – wie die Stammbelegschaft – im Schichtbetrieb eingesetzt werden sollten. Die Schichtarbeit war durch die Betriebsvereinbarung „Arbeitszeiten“ geregelt. Sie gab die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit der Schichtarbeiter sowie die Schichtmodelle (Früh-, Tag-, Spät- und Nachtschicht) mit Schichtbeginn, Schichtende und die Lage der Pausen vor. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur befristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern im Schichtbetrieb. Der Arbeitgeber wollte daraufhin die Einstellungen als personelle Maßnahmen vorläufig durchführen. Er stellte trotz der fehlenden Zustimmung des Gremiums 47 Leiharbeitnehmer im Schichtbetrieb ein.
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