Verweigerung der Zustimmung bei Einsatz von Leiharbeitnehmern
Will der Arbeitgeber einen Leiharbeitnehmer einsetzen, ist dies eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG. Deshalb braucht der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats, bevor er einen Leiharbeiter einsetzen darf. In einigen Fällen kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern. Dann darf der Arbeitgeber den Zeitarbeiter grundsätzlich nicht einsetzen.
Zunächst hat der Betriebsrat vor dem geplanten Einsatz ein umfassendes Informationsrecht. Dabei muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat den mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorlegen und ihn insbesondere über Folgendes informieren:
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