Urteil
/ 28. November 2024

Arbeitgeber kann Arbeitszeit nicht einseitig verkürzen

Ein Mitarbeiter klagte gegen die Belastung seines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden, nachdem sein Arbeitgeber ihn wegen geringeren Arbeitsbedarfs mehrfach angewiesen hatte, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers: Der Arbeitgeber durfte die Arbeitszeit nicht einseitig reduzieren, da hierfür das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erforderlich ist.

DER STREITFALL

Im vorliegenden Fall wollte ein Beschäftigter nicht akzeptieren, dass der Arbeitgeber sein Arbeitszeitkonto mit Minusstunden belastete. Der Kläger, ein Mitarbeiter in der Metallverarbeitung, war seit Juni 2021 beim Arbeitgeber angestellt. Dort galt eine Betriebsvereinbarung, die Details zu Arbeitszeitkonten regelte. Wegen des Krieges in der Ukraine ging die Produktion beim Arbeitgeber zurück und der Arbeitsbedarf sank. Der Arbeitgeber ordnete jedoch keine Kurzarbeit an, sondern verbuchte für die weggefallene Arbeit Minusstunden auf den Arbeitszeitkonten der Beschäftigten. Der Arbeitgeber wies den klagenden Mitarbeiter an, an mehreren Tagen nicht zur Arbeit zu erscheinen. Dafür bekam er Minusstunden. Dies wollte er nicht hinnehmen. Er war der Meinung, dass die Betriebsvereinbarung die Anordnung von Minusstunden nicht rechtfertige und dass eine Verringerung der Arbeitszeit nur unter Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats erfolgen könne.

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